====== Löschungsantrag ====== **§ 16 GebrMG** Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 [-> [[Löschungsanspruch]]] ist beim [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend. § 17 (1) GebrMG -> [[Mitteilung des Widerspruchs]] \\ § 10 (3) GebrMG -> [[Entscheidung über den Löschungsantrag]] -> [[Teilrücknahme eines Löschungsantrags]] Die [[Eintragung des Gebrauchsmusters|Eintragung eines Gebrauchsmusters]] ist ein vom Deutschen Patent- und Markenamt, einer Behörde der öffentlichen Verwaltung, bewirkter Hoheitsakt, die nur durch einen (gegenteiligen) Hoheitsakt [-> [[Gebrauchsmusterlöschung]]] substantiell verändert werden kann (vgl. BGH, GRUR 1998, 910 – Scherbeneis). Löschungsanträge sind daher stets gegen die eingetragene Fassung zu richten.((BPatG, Beschl. v. 29. Juni 2022 - 35 W (pat) 17/21)) Keine Einleitung der Löschung von Amts wegen (Popularklage). Einleitung des kontradiktorischen Verfahrens durch Löschungsantrag, nicht durch Klage. Rechtshängigkeit des kontradiktorischen Verfahrens tritt gleichzeit mit Anhängigkeit ein, wenn der Löschungsantrag wirksam gestellt wurde. Besonderes Rechtsschutzinteresse nach Verzicht ex nunc. nötig: z.B. anhängige Verletzungsklage Bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse: Umwandlung in Feststellungsantrag für den Teil, auf den verzichtet wurde. § 16 GebrMG: Antrag muß Tatsachen angeben, auf die er sich stützt. Anforderungen sind jedoch nicht hoch. Tatsachen können auch später nachgebracht werden. Zu beachten ist, daß, auch ein unzulässiger Löschungsantrag zu einer Löschung des Gebrauchsmusters im angegriffenen Umfang führen kann, nämlich dann, wenn der Gebrauchsmusterinhaber keinen Widerspruch gegen den Löschungsantrag erhebt (vgl. § 17 I S.2 GebrMG). Es sind demnach Zulässigkeitsvoraussetzungen und Wirksamkeitsvoraussetzungen streng zu unterscheiden. Insbesondere folgt aus einem Fehlen von Angaben zum Löschungsgrund und den die Löschung stützenden Tatsachen zwar nach § 16 GebrMG die Unzulässigkeit des Löschungsantrags, nicht aber dessen Unwirksamkeit. Die Frage, ob wirksam Widerspruch eingelegt wurde, ist demnach einer Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung vorgreiflich. Es ist zweckmäßig, die Frage, ob wirksam Widerspruch erklärt wurde, der Prüfung des Löschungsbegehrens voranzustellen. ==== Rücknahme des Löschungsantrages ==== -> [[Rücknahme des Löschungsantrags]] ==== Ablauf der Höchstschutzdauer ==== Der Ablauf des Gebrauchsmusters steht der Löschung des Gebrauchsmusters entgegen ((st. Rspr.; zuletzt Sen.Beschl. v. 11.5.2000 - X ZB 26/98, GRUR 2000, 1018, 1019 - Sintervorrichtung, m.w.N.)). Nach Ablauf der Höchstschutzdauer kann ein Löschungsantrag nicht mehr gestellt werden. Allerdings kann nach Nachweis des erforderlichen [[Verfahrensrecht:Rechtsschutzbedürfnis|Rechtsschutzbedürfnisses]] festgestellt werden, dass das infolge Ablaufs der Höchstschutzdauer bereits erloschene Streitgebrauchsmuster unwirksam war.((vgl. BGH Beschl. v. 14.2.1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 - tafelförmige Elemente; v. 17.12.1996 - X ZB 4/96, GRUR 1997, 213, 214 f. - Trennwand)) Ist im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht unberücksichtigt geblieben, dass infolge des Ablaufs der Schutzdauer des Gebrauchsmusters nicht mehr eine Löschung, sondern nur noch die Feststellung seiner Unwirksamkeit erfolgen konnte, kann im nachfolgenden Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung des Bundespatentgerichts entsprechend berichtigt werden. Die Feststellung des dafür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst treffen.((BGH Beschl. v. 20. Juni 2006 - X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank)) ===== siehe auch ===== -> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]]