====== Löschungsanspruch ======
**§ 15 (1) GebrMG**
Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters [-> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]]], wenn
- der [[Gegenstand des Gebrauchsmusters]] nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
- der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
- der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
**§ 15 (2) GebrMG**
Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.
===== siehe auch =====
-> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\
-> [[Löschungsgründe]] \\
-> [[Löschungsandrohung]] \\