====== Löschungsanspruch ====== **§ 15 (1) GebrMG** Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters [-> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]]], wenn - der [[Gegenstand des Gebrauchsmusters]] nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist, - der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder - der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist. **§ 15 (2) GebrMG** Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu. ===== siehe auch ===== -> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\ -> [[Löschungsgründe]] \\ -> [[Löschungsandrohung]] \\