====== Löschung des Gebrauchsmusters ====== -> [[Teillöschung]] Nach Verzicht auf das Gebrauchsmuster ist für eine Löschung kein Raum mehr.((vgl. BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - X ZB 15/06 - Wellnessgerät)) Dies ist auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigen. ==== Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters ==== Auch dem Rechtsbeschwerdegericht ist es möglich festzustellen, dass die Eintragung des Streitgebrauchsmusters unwirksam war.((BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - X ZB 15/06 - Wellnessgerät; m.V.a. BGHZ 168, 142, 144 - Demonstrationsschrank)) Für die Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.((BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - X ZB 15/06 - Wellnessgerät; vgl. BGH, Beschl. v. 14.2.1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 - tafelförmige Elemente; v. 17.12.1996 - X ZB 4/96, GRUR 1997, 213, 214 f. - Trennwand)) ===== siehe auch ===== -> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\ -> [[Löschungsantrag]] \\