====== Kosten des Patentanwalts ====== **§ 27 (3) GebrMG** Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. -> [[Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] ===== siehe auch ===== * [[Gebrauchsmusterverletzung]] * [[Patentrecht:Vergütung des Patentanwalts]]