====== Kennzeichnender Teil des Schutzanspruchs ====== **§ 5 (2) S. 1 GebrMV** Wird die [[zweiteilige Anspruchsfassung]] gewählt, sind in den [[Oberbegriff]] die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der Technik ausgeht; in den __kennzeichnenden Teil__ sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. ===== siehe auch ===== * [[Oberbegriff]] * [[zweiteilige Anspruchsfassung]] * [[Schutzansprüche]]