====== Keine Mitteilungen zu anderen Anmeldungen ====== § 4 (3) der [[Gebrauchsmusterverordnung]] (GebrMV) verbietet, dass die Anmeldungsunterlagen Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen. **§ 4 (3) GebrMV** Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen. ===== siehe auch ===== § 4 GebrMV -> [[Anmeldungsunterlagen]] \\ Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen für Gebrauchsmuster fest.