====== Gewerbliche Anwendbarkeit ======
**§ 1 (1) GebrMG**
Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und __gewerblich anwendbar__ sind.
Die gewerbliche Anwendbarkeit ist Voraussetzung für die [[Gebrauchsmusterfähigkeit]].
**§ 3 (2) GebrMG**
Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
===== siehe auch =====
* [[Gebrauchsmusterfähigkeit]]