====== Gewerbliche Anwendbarkeit ====== **§ 1 (1) GebrMG** Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und __gewerblich anwendbar__ sind. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist Voraussetzung für die [[Gebrauchsmusterfähigkeit]]. **§ 3 (2) GebrMG** Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. ===== siehe auch ===== * [[Gebrauchsmusterfähigkeit]]