====== Gemeinschaftliche Gebrauchmusteranmeldung ====== **§ 3 (5) GebrMV** Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften. ===== siehe auch ===== § 3 GebrMV -> [[Gebrauchsmusteranmeldung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Formalitäten für die Einreichung einer Gebrauchsmusteranmeldung.