====== Gegenstand des Gebrauchsmusters ====== Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters wird - nicht anders als der Gegenstand eines Patents durch den Patentanspruch - durch den [[Schutzansprüche|Schutzanspruch]] bestimmt, in dem anzugeben ist, was durch die Eintragung des Gebrauchsmusters unter Schutz gestellt werden soll (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 GebrMG).((BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - Zerfallszeitmessgerät)) Der Inhalt der Schutzansprüche, zu dessen Auslegung Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind, bestimmt auch den Schutzbereich des Gebrauchsmusters (§ 12a GebrMG).((BGH, Urt. v. 31. Mai 2007 - X ZR 172/04 - Zerfallszeitmessgerät)) ===== siehe auch ===== * [[Schutzansprüche]]