====== Gebrauchsmusterverordnung ====== Die Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) regelt die Verfahren zur Anmeldung und Verwaltung von [[Gebrauchsmuster|Gebrauchsmustern]] beim [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]]. Sie ergänzt die Bestimmungen des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] und der [[:DPMA-Verordnung]] und legt spezifische Anforderungen an die Einreichung und Bearbeitung von [[Gebrauchsmusteranmeldung|Gebrauchsmusteranmeldungen]] fest. ==== Abschnitt 1: Allgemeines ==== Der erste Abschnitt der Gebrauchsmusterverordnung definiert den Anwendungsbereich der Verordnung und stellt klar, dass sie ergänzend zu den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und der DPMA-Verordnung gilt. Zudem wird auf die Bedeutung der DIN-Normen verwiesen, die in dieser Verordnung zitiert werden. § 1 GebrMV -> [[Anwendungsbereich]], [[DIN-Normen]] \\ Ergänzt die Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und der DPMA-Verordnung für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. ==== Abschnitt 2: Gebrauchsmusteranmeldungen ==== Der zweite Abschnitt der GebrMV beschreibt die Anforderungen an Gebrauchsmusteranmeldungen, einschließlich der Form der Einreichung, der erforderlichen Anmeldungsunterlagen und der Gestaltung von Schutzansprüchen, Beschreibungen und Zeichnungen. Zudem werden Regelungen zur Abzweigung und zu fremdsprachigen Dokumenten getroffen. § 2 GebrMV -> [[Form der Einreichung]] \\ Regelt die schriftliche oder elektronische Einreichung von Gebrauchsmusteranmeldungen. § 3 GebrMV -> [[Gebrauchsmusteranmeldung]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Formalitäten für die Einreichung einer Gebrauchsmusteranmeldung. § 4 GebrMV -> [[Anmeldungsunterlagen]] \\ Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen fest. § 5 GebrMV -> [[Schutzansprüche]] \\ Definiert die Struktur und den Inhalt der Schutzansprüche für Gebrauchsmuster. § 6 GebrMV -> [[Beschreibung]] \\ Regelt die Anforderungen an die Beschreibung der Erfindung in der Gebrauchsmusteranmeldung. § 7 GebrMV -> [[Zeichnungen]] \\ Bestimmt die Anforderungen an Zeichnungen, die Teil der Gebrauchsmusteranmeldung sind. § 8 GebrMV -> [[Abzweigung]] \\ Regelt die Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer Patentanmeldung. § 9 GebrMV -> [[Fremdsprachige Dokumente]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente im Anmeldeverfahren. ==== Abschnitt 3: Schlussvorschriften ==== Der dritte Abschnitt der GebrMV enthält Übergangsregelungen für die Anwendung der Verordnung auf bestehende und zukünftige Gebrauchsmusteranmeldungen sowie Bestimmungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung. § 10 GebrMV -> [[Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung]] \\ Regelt die Anwendung der Verordnung auf vor ihrem Inkrafttreten eingereichte Gebrauchsmusteranmeldungen. § 11 GebrMV -> [[Übergangsregelung für künftige Änderungen]] \\ Bestimmt die Anwendung der Verordnung auf Anmeldungen vor zukünftigen Änderungen. § 12 GebrMV -> [[Inkrafttreten der Gebrauchsmusterverordnung]] \\ Legt das Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2004 fest. ===== siehe auch ===== GebrMG -> [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmustergesetz]] \\ Regelt den Schutz von technischen Erfindungen durch Gebrauchsmuster, oft als "kleines Patent" bezeichnet, mit einem vereinfachten und schnelleren Anmeldeverfahren im Vergleich zum Patent. -> [[Gebrauchsmusterrecht]] \\ Gewerbliches Schutzrecht, das ähnlich wie das Patentrecht technische Erfindungen schützt.