====== Gebrauchsmusterschutz für Computerprogramme ====== ==== Technizität ==== In Übertragung höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG [-> [[Patentrecht:Patentierungsausschluß]]] auf die gleich lautenden Vorschriften in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 GebrMG sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Programme für Datenverarbeitungsanlagen nur insoweit vom Schutz ausgeschlossen, als sie losgelöst von einer konkreten Umsetzung beansprucht werden. Soweit sie hingegen zur Lösung eines konkreten technischen Problems [-> [[Patentrecht:technischer Beitrag]]] Verwendung finden, sind sie grundsätzlich dem Schutz zugänglich.((BPatG, Jahresbericht 2005, S. 62)) ==== Computerprogramme als prozessuale Abläufe (Verfahren) ==== Aus dem Fehlen eines beständigen körperlichen Substrats bei einer als Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung folgt nicht notwendig, dass die Erfindung rechtlich als Verfahren i.S. des § 2 Nr. 3 GebrMG [-> [[Ausschluß von Verfahrensansprüchen]]] einzuordnen ist. Einem auf eine Signalfolge, die ein Programm zum Ablauf auf einem Rechner darstellt, gerichteten Schutzanspruch steht der Schutzausschluss des § 2 Nr. 3 GebrMG nicht entgegen.((BGH, Beschluß vom 17. 2. 2004 - X ZB 9/03 - Signalfolge)) Auffassung des BPatG: Hat der auf ein Computerverfahren gerichtete Schutzanspruch im Wesentlichen einen prozessualen Ablauf zur Erzeugung einer Datenbank zum Gegenstand, so betrifft er ein Arbeitsverfahren, das gemäß § 2 Nr. 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen ist. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob das Computersystem keine auf technischem Gebiet liegende Erfindung i.S.d. § 1 Abs. 1 GebrMG ist oder ein Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten oder ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 GebrMG ist.((vgl. BPatG, Beschl. v. 13.04.2005 – 5 W (pat) 17/03)) Damit werden Computerprogramme - unabhängig davon, ob sie auf einem Datenträger oder als reine Signalfolge beansprucht werden - vom BGH prinzipiell als gebrauchsmusterfähig erachtet, denn ein Computerprogramm ist im abstrakten Sinn immer eine Signalfolge, unabhängig davon auf welchem Medium es sich manifestiert.