====== Gebrauchsmusterregister ====== **§ 8 (1) GebrMG** Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 4, 4a so verfügt das Patentamt die __Eintragung in das Register__ für Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 8 (1) -> [[Eintragung des Gebrauchsmusters]] \\ § 8 (1) S. 1 und S. 2 -> [[Formalprüfung]] \\ § 8 (1) S. 3 GebrMG -> [[Aussetzung des Eintragungsbeschlusses]] \\ § 8 (2) -> [[Inhalt der Gebrauchsmustereintragung]] \\ § 8 (3) -> [[Veröffentlichung der Eintragung]] \\ § 8 (4) -> [[Registeränderungen]] \\ § 8 (5) bis (8) -> [[Einsicht in das Gebrauchsmusterregister]] \\ § 11 -> [[Wirkung der Eintragung]] Der Rechtsschein eines nicht entstandenen Gebrauchsmusters, das gleichwohl eingetragen worden ist, kann bzw. muss in einem Feststellungsverfahren beseitigt werden, ohne dass es auf Löschungsgründe ankommt((vgl. 5 W (pat) 418/97 S. 7 1. Absatz; ebenso BlPMZ 2002, 220 ff. - Nutmutter, S. 222, li. Sp. unter 1 b) und re. Sp., 2. b)). Das Gebrauchsmuster ist in einem derartigen Fall nicht nach § 17 Abs. 1 S. 2 GbmG zu löschen, „sondern mangels Wirksamkeit der erfolgten Gebrauchsmuster-Eintragung.“). Der Antrag auf Erklärung der Unwirksamkeit ist in einem solchen Fall auf eine Berichtigung des Registers gerichtet, die das Deutsche Patent- und Markenamt grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen hat((vgl. Bühring a. a. O., § 15 Rn. 52; BPatGE 8, 188 ff., 189;)).((BPatG, Beschl. v. 23. Februar 2006 - 5 W (pat) 429/05)) ===== siehe auch ===== § 8 (1) S. 1 GebrMG -> [[Eintragung des Gebrauchsmusters]] \\ -> [[Akteneinsicht]] \\