====== Gebrauchsmusterrecht ====== Das Gebrauchsmusterrecht ist ein [[:gewerbliches Schutzrecht]], das ähnlich wie das [[Patentrecht:Patentrecht|Patentrecht]] technische [[Erfindung|Erfindungen]] schützt. Es wird oft als "kleines Patent" bezeichnet, da es im Vergleich zum [[:Patentschutz]] einfacher und schneller zu erlangen ist, jedoch auch kürzer dauert. [[Gebrauchsmuster]] bieten Schutz für technische Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Im Gegensatz zu Patenten wird beim Gebrauchsmuster keine eingehende Prüfung der Schutzvoraussetzungen durch das [[Patentrecht:Patentamt]] durchgeführt, was den Anmeldeprozess beschleunigt. GebrMG -> [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmustergesetz]] \\ Regelt den Schutz von technischen Erfindungen durch Gebrauchsmuster, oft als "kleines Patent" bezeichnet, mit einem vereinfachten und schnelleren Anmeldeverfahren im Vergleich zum Patent. GebrV -> [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmusterverordnung]] \\ Enthält detaillierte Vorschriften zur Durchführung des Gebrauchsmustergesetzes, insbesondere bezüglich der Anmeldung, Eintragung und Verwaltung von Gebrauchsmustern beim Deutschen Patent- und Markenamt. Als [[Gebrauchsmuster]] werden Erfindungen geschützt, die [[Neuheit|neu]] sind, auf einem [[Erfinderischer Schritt|erfinderischen Schritt]] beruhen und [[Gewerbliche Anwendbarkeit|gewerblich anwendbar]] sind [§ 1 (1) GebrMG -> [[Gebrauchsmusterfähigkeit]]]. Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nur [[Formalprüfung|formale Anforderungen]]. Entspricht die Anmeldung den Formerfordernissen, so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster [§ 8 (1) S. 1 GebrMG -> [[Eintragung des Gebrauchsmusters]]]. Materielle [[Gebrauchsmusterfähigkeit|Schutzvoraussetzungen]] wie [[Neuheit]] und [[erfinderischer Schritt]] werden nicht geprüft. Als Gebrauchsmuster anmelden kann man auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel und Softwareprodukte. Ausgenommen sind Verfahren, zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge. -> [[Historie des Gebrauchsmusters]] \\ -> [[Vor- und Nachteile des Gebrauchsmusters]] ===== siehe auch ===== GebrMG -> [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmustergesetz]] \\ Regelt den Schutz von technischen Erfindungen durch Gebrauchsmuster, oft als "kleines Patent" bezeichnet, mit einem vereinfachten und schnelleren Anmeldeverfahren im Vergleich zum Patent. GebrV -> [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmusterverordnung]] \\ Enthält detaillierte Vorschriften zur Durchführung des Gebrauchsmustergesetzes, insbesondere bezüglich der Anmeldung, Eintragung und Verwaltung von Gebrauchsmustern beim Deutschen Patent- und Markenamt.