====== Gebrauchsmusterrecht ====== GebrMG -> [[Gebrauchsmustergesetz]] \\ GebrMVO -> [[Gebrauchsmusterverordnung]] \\ Als [[Gebrauchsmuster]] werden Erfindungen geschützt, die [[Neuheit|neu]] sind, auf einem [[Erfinderischer Schritt|erfinderischen Schritt]] beruhen und [[Gewerbliche Anwendbarkeit|gewerblich anwendbar]] sind [§ 1 (1) GebrMG -> [[Gebrauchsmusterfähigkeit]]]. Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nur [[Formalprüfung|formale Anforderungen]]. Entspricht die Anmeldung den Formerfordernissen, so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster [§ 8 (1) S. 1 GebrMG -> [[Eintragung des Gebrauchsmusters]]]. Materielle [[Gebrauchsmusterfähigkeit|Schutzvoraussetzungen]] wie [[Neuheit]] und [[erfinderischer Schritt]] werden nicht geprüft. Als Gebrauchsmuster anmelden kann man auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel und Softwareprodukte. Ausgenommen sind Verfahren, zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge. ===== siehe auch ===== -> [[Historie des Gebrauchsmusters]] \\ -> [[Vor- und Nachteile des Gebrauchsmusters]]