====== Gebrauchsmustergesetz ====== Das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) regelt den Schutz von [[Erfindung|Erfindungen]] als [[Gebrauchsmuster]]. Es definiert die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit, das Anmeldeverfahren, die Wirkungen der Eintragung sowie die Rechtsfolgen bei Verletzungen. Das Gesetz bietet einen einfacheren und schnelleren Schutzmechanismus als das [[Patentrecht:Patentrecht]], insbesondere für technische Erfindungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind. ==== Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen ==== Dieses Kapitel beschreibt die grundlegenden Voraussetzungen für den Schutz von Erfindungen als Gebrauchsmuster. Es definiert, welche Erfindungen geschützt werden können und welche nicht, sowie die Anforderungen an Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit. § 1 GebrMG -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\ Definiert die Voraussetzungen für den Schutz von Erfindungen als Gebrauchsmuster. § 2 GebrMG -> [[Schutzausschließungsgründe]] \\ Listet die Erfindungen auf, die nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden können. § 3 GebrMG -> [[Neuheit]], [[Neuheitsschonfrist]], [[Gewerbliche Anwendbarkeit]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit von Gebrauchsmustern. ==== Kapitel 2: Anmeldung und Eintragung ==== Dieses Kapitel behandelt das Verfahren zur Anmeldung und Eintragung von Gebrauchsmustern beim Deutschen Patent- und Markenamt. Es beschreibt die erforderlichen Unterlagen, das Anmeldedatum, die Sprache der Anmeldung und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prioritätsrechten. § 4 GebrMG -> [[Gebrauchsmusteranmeldung]] \\ Regelt die Anforderungen und das Verfahren zur Anmeldung von Gebrauchsmustern. § 4a (1) GebrMG -> [[Übersetzung der Gebrauchsmusteranmeldung]] \\ § 4a (2) GebrMG -> [[Anmeldetag]] \\ Definiert den Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung. § 4b GebrMG -> [[Übersetzungspflicht bei fremdsprachigen Anmeldungen]] \\ Regelt die Sprache der Anmeldung und die Frist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung. § 5 GebrMG -> [[Inanspruchnahme des Anmeldetags einer Patentanmeldung]] \\ Erlaubt die Inanspruchnahme des Anmeldetags einer früheren Patentanmeldung. § 6 GebrMG -> [[Prioritätsrecht]] \\ Regelt das Prioritätsrecht für Gebrauchsmusteranmeldungen. § 6a GebrMG -> [[Ausstellungspriorität]] \\ Ermöglicht die Inanspruchnahme einer Priorität für Erfindungen, die auf Ausstellungen gezeigt wurden. ==== Kapitel 3: Verfahren und Rechtsfolgen ==== Dieses Kapitel beschreibt das Verfahren zur Ermittlung des Stands der Technik, die Eintragung von Gebrauchsmustern und die Wirkungen der Eintragung. Es behandelt auch die Löschung von Gebrauchsmustern und die Beschwerdeverfahren. § 7 GebrMG -> [[Rechercheantrag]], [[Recherche]] \\ Ermöglicht die Ermittlung des Stands der Technik auf Antrag. § 8 GebrMG -> [[Eintragung in das Register]], [[Gebrauchsmusterregister]] \\ Regelt die Eintragung von Gebrauchsmustern in das Register. § 9 GebrMG -> [[Staatsgeheimnisse]] \\ Regelt den Umgang mit Gebrauchsmustern, die Staatsgeheimnisse betreffen. § 10 GebrMG -> [[Gebrauchsmusterstelle]] und [[Gebrauchsmusterabteilungen]] \\ Beschreibt die Einrichtung und Aufgaben der Gebrauchsmusterstelle und -abteilungen. § 11 GebrMG -> [[Wirkung der Eintragung]] \\ Beschreibt die Wirkungen der Eintragung eines Gebrauchsmusters. § 12 GebrMG -> [[Ausnahmen von der Wirkung]] \\ Listet die Ausnahmen von der Wirkung des Gebrauchsmusters auf. § 12a GebrMG -> [[Schutzbereich]] \\ Definiert den Schutzbereich des Gebrauchsmusters. § 13 GebrMG -> [[Löschungsanspruch]], [[Entsprechende Anwendung der Normen des Patentgesetzes]] \\ Regelt den Anspruch auf Löschung eines Gebrauchsmusters. § 14 GebrMG -> [[Eingriff durch spätere Patente]] \\ Regelt den Umgang mit später angemeldeten Patenten, die in ein Gebrauchsmusterrecht eingreifen. § 15 GebrMG -> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]], [[Löschungsanspruch]], [[Löschungsgründe]] \\ Listet die Gründe auf, die zur Löschung eines Gebrauchsmusters führen können. § 16 GebrMG -> [[Löschungsantrag|Antrag auf Löschung]] \\ Regelt das Verfahren zur Beantragung der Löschung eines Gebrauchsmusters. § 17 GebrMG -> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren|Löschungsverfahren]] \\ Beschreibt das Verfahren bei Löschungsanträgen. § 18 GebrMG -> [[Beschwerdeverfahren]] \\ Regelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Gebrauchsmusterstelle und -abteilungen. § 19 GebrMG -> [[Aussetzung|Aussetzung von Rechtsstreitigkeiten]] \\ Erlaubt die Aussetzung von Rechtsstreitigkeiten während eines Löschungsverfahrens. § 20 GebrMG -> [[Zwangslizenzen]] \\ Regelt die Erteilung und Anpassung von Zwangslizenzen. § 21 GebrMG -> [[Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes]] \\ Erklärt die Anwendung bestimmter Vorschriften des Patentgesetzes auf Gebrauchsmustersachen. ==== Kapitel 4: Übertragung und Schutzdauer ==== Dieses Kapitel behandelt die Übertragung von Gebrauchsmusterrechten und die Schutzdauer. Es beschreibt die Möglichkeiten der Lizenzvergabe und die Bedingungen für das Erlöschen des Schutzes. § 22 GebrMG -> [[Recht am Gebrauchsmuster]], [[Lizenzen]], [[Übertragung und Lizenzen]] \\ Regelt die Übertragung von Gebrauchsmusterrechten und die Vergabe von Lizenzen. § 23 GebrMG -> [[Schutzdauer und Aufrechterhaltung]] \\ Beschreibt die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters und die Bedingungen für seine Aufrechterhaltung. ==== Kapitel 5: Rechtsverletzungen und Sanktionen ==== Dieses Kapitel beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen. § 24 GebrMG -> [[Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche]] \\ Regelt die Ansprüche bei Verletzung eines Gebrauchsmusters. § 24a GebrMG -> [[Vernichtung und Rückruf]] \\ Ermöglicht die Vernichtung und den Rückruf von Erzeugnissen bei Rechtsverletzungen. § 24b GebrMG -> [[Auskunftsanspruch]] \\ Regelt den Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von Erzeugnissen. § 24c GebrMG -> [[Vorlage- und Besichtigungsanspruch]] \\ Ermöglicht die Vorlage von Urkunden und die Besichtigung von Sachen bei Rechtsverletzungen. § 24d GebrMG -> [[Vorlage von Unterlagen]] \\ Regelt die Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. § 24e GebrMG -> [[Öffentliche Bekanntmachung von Urteilen]] \\ Erlaubt die öffentliche Bekanntmachung von Urteilen bei Rechtsverletzungen. § 24f GebrMG -> [[Verjährung]] \\ Regelt die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung des Gebrauchsmusters. § 24g GebrMG -> [[Ansprüche aus anderen Vorschriften]] \\ Stellt klar, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben. § 25 GebrMG -> [[Strafvorschriften]] \\ Regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung von Gebrauchsmusterrechten. § 25a GebrMG -> [[Beschlagnahme durch Zollbehörden]] \\ Ermöglicht die Beschlagnahme von Erzeugnissen durch die Zollbehörden bei offensichtlichen Rechtsverletzungen. § 25b GebrMG -> [[Verfahren nach EU-Verordnung]] \\ Regelt das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013. ==== Kapitel 6: Verfahrensvorschriften ==== Dieses Kapitel behandelt die Verfahrensvorschriften in Gebrauchsmusterstreitsachen und die Zuständigkeit der Gerichte. § 26 GebrMG -> [[Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt die Prozesskostenhilfe in Gebrauchsmusterstreitsachen. § 26a GebrMG -> [[Anwendung des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen]] \\ Erklärt die Anwendung des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gebrauchsmusterstreitsachen. § 27 GebrMG -> [[Zuständigkeit der Gerichte]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Gebrauchsmusterstreitsachen. § 28 GebrMG -> [[Vertretungsbefugnis]] \\ Regelt die Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht. § 29 GebrMG -> [[Rechtsverordnungen]] \\ Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Erlassung von Rechtsverordnungen. § 30 GebrMG -> [[Auskunftspflicht]] \\ Regelt die Auskunftspflicht über den Schutz von Gebrauchsmustern. § 31 GebrMG -> [[Übergangsvorschriften]] \\ Regelt die Übergangsvorschriften zur Anwendung des Gesetzes. -> [[Streitwert]] \\ -> [[Weiterbehandlung der Anmeldung]]\\ -> [[Wahrheitspflicht im Verfahren]]\\ -> [[Amtssprache]]\\ -> [[Zustellungen]]\\ -> [[Rechtshilfe der Gerichte]]\\ -> [[Entschädigung von Zeugen]]\\ -> [[Vergütung von Sachverständigen]]\\ ===== siehe auch ===== -> [[Gebrauchsmusterrecht]] \\ GebrmVO -> [[Gebrauchsmusterverordnung]]