====== Schutz von Erfindungen als Gebrauchsmuster ====== § 1 (1) des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) erklärt, dass Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden, wenn sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. **§ 1 (1) GebrMG** Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem [[Erfinderischer Schritt|erfinderischen Schritt]] beruhen und gewerblich anwendbar sind. ===== siehe auch ===== § 1 GebrMG -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\ Legt die Voraussetzungen fest, unter denen Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden können.