====== Gebrauchsmusteranmeldung ====== **§ 4 (1) GebrMG** [[Erfindung|Erfindungen]], für die der Schutz als [[Gebrauchsmuster]] verlangt wird, sind beim [[Patentrecht:Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. § 4 (2) GebrMG -> [[Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung]] \\ § 4 (3) GebrMG -> [[Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung]], [[Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters]] \\ § 4 (4) GebrMG -> [[Ermächtigung zum Erlass der Gebrauchsmusterverordnung]] \\ § 4 (5) GebrMG -> [[Änderungen der Gebrauchsmusteranmeldung]] \\ § 4 (6) GebrMG -> [[Teilung der Gebrauchsmusteranmeldung]]\\ § 4 (7) GebrMG -> [[Ermächtigung zum Erlass der Gebrauchsmusterverordnung]] \\ § 4a (1) GebrMG -> [[Übersetzung der Gebrauchsmusteranmeldung]] \\ § 4a (2) GebrMG -> [[Anmeldetag]] \\ § 2 S. 1, § 3 (1), § 4 GebrMV -> [[Form der Gebrauchsmusteranmeldung]] § 3 der [[Gebrauchsmusterverordnung]] (GebrMV) beschreibt die erforderlichen Angaben und Formalitäten für die Einreichung einer Gebrauchsmusteranmeldung. § 3 (1) GebrMV -> [[Formblatt für die Gebrauchmusteranmeldung]] \\ Für die schriftliche Gebrauchsmusteranmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. § 3 (2) GebrMV -> [[Inhalt der Gebrauchmusteranmeldung]] \\ Die Anmeldung muss spezifische Angaben zum Anmelder, zur Erfindung und zur Vertretung enthalten. § 3 (3) GebrMV -> [[Angaben zum Sitz des Anmelders]] \\ Besondere Anforderungen an die Angaben zur Anschrift bei Anmeldern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland. § 3 (4) GebrMV -> [[Kennnummer der Gebrauchmusteranmeldung]] \\ Möglichkeit zur Angabe einer Kennnummer und weiterer Kontaktinformationen. § 3 (5) GebrMV -> [[Gemeinschaftliche Gebrauchmusteranmeldung]] \\ Regelungen für Anmeldungen, die von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht werden. § 3 (6) GebrMV -> [[Angaben zum Vertreter]] \\ Anforderungen an die Angaben zum Vertreter, falls ein solcher bestellt ist. § 3 (7) GebrMV -> [[Vertretungsbefugnis bei einer Gebrauchmusteranmeldung]] \\ Anforderung des Nachweises der Zeichnungsbefugnis bei Unterzeichnung durch Angestellte. ===== siehe auch ===== GebrMV, Abschnitt 2 -> [[Gebrauchsmusterverordnung#Abschnitt 2: Gebrauchsmusteranmeldungen|Gebrauchsmusteranmeldungen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an Gebrauchsmusteranmeldungen, einschließlich der Form der Einreichung, der erforderlichen Anmeldungsunterlagen und der Gestaltung von Schutzansprüchen, Beschreibungen und Zeichnungen.