====== Gebrauchsmusterabteilung ====== **§ 10 (3) GebrMG** Über [[Löschungsantrag|Löschungsanträge]] (§§ 15 bis 17) beschließt eine der im Patentamt zu bildenden Gebrauchsmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten entsprechend. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von Gutachten. ===== siehe auch ===== § 10 (1) GebrMG -> [[Gebrauchsmusterstelle]]