====== Form der Einreichung ====== **§ 2 GebrMV** Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. ===== siehe auch ===== GebrMV, Abschnitt 2 -> [[Gebrauchsmusterverordnung#Abschnitt 2: Gebrauchsmusteranmeldungen|Gebrauchsmusteranmeldungen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an Gebrauchsmusteranmeldungen, einschließlich der Form der Einreichung, der erforderlichen Anmeldungsunterlagen und der Gestaltung von Schutzansprüchen, Beschreibungen und Zeichnungen.