====== Erstattungsfähige Gebühren eines Rechtsanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren ====== Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erstattung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, die der beigezogene Rechtsanwalt nach Nr. 2300 VV RVG verdient hat.((BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19)) Die zusätzliche Beauftragung des Rechtsanwalts gehört im Falle eines parallel anhängigen Verletzungsverfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb die insoweit entstandenen Aufwendungen als notwendige Kosten im Sinne von § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind [-> [[Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]]].((vgl. BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19)) ===== siehe auch ===== -> [[Kosten des Löschungsverfahrens]]