====== Erstattungsfähige Gebühren eines Patentanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren ====== Für die erstattungsfähigen Gebühren eines Patentanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren [-> [[Kosten des Löschungsverfahrens]]] sind die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften der BRAGO bzw. des RVG zugrunde zu legen, für deren Berechnung ein Gegenstandswert benötigt wird.((BPatG, Entsch. v. 29. Mai 2008 - 5 W (pat) 25/06; m.V.a. BPatG Mitt. 2005, 375 - Gebühren des Patentanwalts in Gbm-Löschungs-Beschwerdeverfahren)) Zwar tragen die Löschungsverfahren vor den Abteilungen des DPMA Züge eines justizförmigen Verfahrens((vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“ und BGH BlPMZ 2015, 112, 113 - „VIVA FRISEURE/VIVA“)), gebührenrechtlich sind sie aber als Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde anzusehen.((BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19; m.V.a. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 11. Aufl., § 26 Rn. 4)) Im Falle eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens ist der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig.((BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19)) Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG richten sich die erstattungsfähigen Kosten nach jener Gebührentabelle, die bei Auftragserteilung an den anwaltlichen Vertreter Gültigkeit besaß.((BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19)) Die Feststellung, dass es sich beim Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren um eine außergerichtliche Tätigkeit nach Teil 2 des VV RVG handelt, auf die der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG anzuwenden ist (vgl. oben), bedeutet zwingend, dass für einen ergänzenden Rückgriff auf Gebührentatbestände aus Teil 3 des VV RVG kein Raum mehr besteht.((BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19)) Hat die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA eine Hauptsacheentscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen, so ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats im Zweifel die 1,3-fache Regelgebühr einschlägig. Haben z. B. umfangreiche Besprechungen stattgefunden, die der Angelegenheit einen umfangreichen und/oder schwierigen Charakter verleihen, so kann diesem Umstand nur im Wege einer Erhöhung der bei 1,3 liegenden Regelgebühr Rechnung getragen werden.((BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19; m.V.a. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., Rn. 20 und 37 zu VV 2300; Göttlich/Mümmler/Dörndorfer, RVG, 7. Aufl., Stichwort: „Geschäftsgebühr“, S. 537)) Bei gerichtlichen Verfahren, bei denen später eine mündliche Verhandlung entfallen ist, wird grundsätzlich auch der Vorbereitungsaufwand eines anwaltlichen Vertreters durch die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3510 VV RVG abgegolten, den dieser in Erwartung der mündlichen Verhandlung betrieben hat.((BPatG, Beschl. v. 14. Februar 2022 - 35 W (pat) 3/19; m.V.a. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 173).) § 10 Abs. 1 BRAGO bzw. § 33 Abs. 1 RVG sind nicht analog auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anzuwenden.((BPatG, Entsch. v. 29. Mai 2008 - 5 W (pat) 25/06)) § 33 Abs. 1 RVG hat die Regelung des § 10 Abs. 1 BRAGO identisch übernommen. Auch in § 23 Abs. 3 RVG hat es der Gesetzgeber bezüglich der Anwaltsgebühren in außergerichtlichen Verfahren bei der Regelung des früheren § 8 Abs. 2 BRAGO belassen. Weiterhin unterscheidet das RVG zwischen den Kosten hinsichtlich gerichtlichen und Verwaltungsverfahren, da es - ebenso wie bei der früheren BRAGO - z. B. in § 16 Nr. 1 RVG sowie Teil 2 des VVRVG auch spezifische Vorschriften betreffend die Tätigkeit von Rechtsanwälten in Verwaltungsverfahren gibt.((BPatG, Entsch. v. 29. Mai 2008 - 5 W (pat) 25/06)) Die BRAGO und das RVG betreffen die Vergütung für sämtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts (§ 2, 7 Abs. 1 BRAGO, § 15 Abs. 1 RVG). In § 7 Abs. 1 BRAGO sowie in § 33 Abs. 1 RVG wird für alle Gebühren bestimmt, dass diese nach dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit berechnet werden, also auch die Vergütung von in Verwaltungsverfahren tätigen Rechtsanwälten. Da es für diese Tätigkeit keine spezielle Berechnungsgrundlage gibt, bestimmt sich der Wert grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 BRAGO bzw. § 23 Abs. 3, 1 RVG. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von einer Bestimmung, nicht von einer Festsetzung. Diese Bestimmung erfolgt bei Verwaltungsverfahren durch einen Kostenbeamten der Verwaltungsbehörde als Grundlage der Kostenfestsetzung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl. 1995, § 119 BRAGO, Rn. 7), wobei im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung der Rechtspfleger bzw. ein entsprechender Beamter zuständig ist (vgl. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 7. Aufl., § 17 Rn. 124).((BPatG, Entsch. v. 29. Mai 2008 - 5 W (pat) 25/06)) Nach ständiger Rechtsprechung ist im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – im Unterschied zum Patentnichtigkeitsverfahren [-> [[Patentrecht:Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren]]] – eine Doppelvertretung durch Patentanwälte und Rechtsanwälte sowohl vor dem DPMA als auch vor dem Bundespatentgericht regelmäßig nicht als notwendig anzusehen.((BPatGE 45, 129 mwNachw.)) Die Kosten eines zusätzlich mit der Vertretung beauftragten Rechtsanwalts sind nur ausnahmsweise als zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendige Kosten gemäß § 17 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 PatG erstattungsfähig, so wenn bspw. in einem Löschungsverfahren rechtliche Fragen eine besondere Rolle gespielt haben.((BPatG, Beschl. v. 7.11.1997 – 5 W (pat) 30/96 und Beschl. v. 30.7.1998 – 5 W (pat) 401/91.)) ===== siehe auch ===== -> [[Kosten des Löschungsverfahrens]]