====== Erlöschen des Gebrauchsmusters ====== **§ 23 (3) GebrMG** Das [[Gebrauchsmuster]] erlischt, wenn 1. der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet oder 2. die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird. ===== siehe auch ===== -> [[Schutzdauer des Gebrauchsmusters]]