====== Erkennbarkeit der Anmeldungszugehörigkeit ====== § 4 (2) der [[Gebrauchsmusterverordnung]] (GebrMV) stellt sicher, dass die Anmeldungsunterlagen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. **§ 4 (2) GebrMV** Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Ist das amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es auf allen später eingereichten Eingaben anzugeben. ===== siehe auch ===== § 4 GebrMV -> [[Anmeldungsunterlagen]] \\ Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen für Gebrauchsmuster fest.