====== Entsprechende Anwendung der Normen des Patentgesetzes ====== **§ 13 (3) GebrMG** Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das [[Patentrecht:Vorbenutzungsrecht]] (§ 12) und über die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch =====