====== Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Vorlageanspruchs ====== § 24d (3) des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) regelt die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Vorlageanspruchs. **§ 24d (3) GebrMG** Die Verpflichtung zur Vorlage der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden, wenn der Schadensersatzanspruch offensichtlich besteht. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird. ===== siehe auch ===== § 24d GebrMG -> [[Vorlage von Unterlagen]] \\ Regelt die Ansprüche auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen bei gewerblichen Rechtsverletzungen von Gebrauchsmustern.