====== Einschränkung des Ausschlusses vom Gebrauchsmusterschutz ====== § 1 (3) des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) beschreibt, dass der Ausschluss nur gilt, wenn für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. **§ 1 (3) GebrMG** Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. ===== siehe auch ===== § 1 GebrMG -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\ Legt die Voraussetzungen fest, unter denen Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden können.