====== Einreichung auf gesonderten Blättern ====== § 4 (1) der [[Gebrauchsmusterverordnung]] (GebrMV) verlangt, dass die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen auf gesonderten Blättern eingereicht werden. **§ 4 (1) GebrMV** Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern einzureichen. ===== siehe auch ===== § 4 GebrMV -> [[Anmeldungsunterlagen]] \\ Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen für Gebrauchsmuster fest.