====== Einschränkung der Ausübung von Patentrechten durch Gebrauchsmuster ====== § 14 des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) regelt die Einschränkung der Ausübung von Patentrechten, wenn ein später angemeldetes Patent in ein bestehendes Gebrauchsmusterrecht eingreift. **§ 14 GebrMG** Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden. ===== siehe auch ===== GebrMG, Abschnitt 2 -> [[Gebrauchsmustergesetz#Kapitel 3: Verfahren und Rechtsfolgen|Verfahren und Rechtsfolgen]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Ermittlung des Stands der Technik, die Eintragung von Gebrauchsmustern und die Wirkungen der Eintragung. Es behandelt auch die Löschung von Gebrauchsmustern und die Beschwerdeverfahren.