====== Doppelschutzverbot ====== **§ 6 (1) S. 2 GebrMG** § 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Patentgesetzes [-> [[Patentrecht:Prioritätsrecht]]] ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs. 5 Satz 1 [-> [[Patentrecht:Rücknahmefiktion]]] mit der Maßgabe, daß eine frühere Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt. Um Doppelschutz zu vermeiden, gilt bei Inanspruchnahme einer inneren Priorität einer Gebrauchsmusteranmeldung diese frühere Anmeldung als zurückgenommen (§ 6 I S. 2 iVm § 40 V S. 1 PatG). Einem Doppelschutz durch Gebrauchsmuster und Patent stehen die Regeln zu inneren Priorität nicht entgegen. Nimmt ein Gebrauchsmuster die innere Priorität einer Patentanmeldung in Anspruch, so gilt diese nicht als zurückgenommen - und umgekehrt. Die Rücknahmefiktion nach § 6 I S. 2 GebrMG iVm § 40 V S. 1 PatG greift jedoch nicht, wenn die frühere Anmeldung schon zur Eintragung geführt hat, was bei Gebrauchsmustereintragungsverfahren durchaus öfters vorkommt. Dem Eintritt der Rücknahmefiktion nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 40 Abs. 5 Satz 1 PatG steht nicht im Wege, dass die Inanspruchnahme der Priorität in der Nachanmeldung möglicherweise gegen das sogenannte Verbot der Kettenpriorität verstößt. ===== siehe auch ===== § 6 (1) GebrMG -> [[Innere Priorität]]