====== Berichterstattung ====== **§ 3 (2) S. 2, 3 DPMAV** In den Verfahren vor den [[Gebrauchsmusterabteilungen|Gebrauchsmusterabteilungen]] übernimmt, soweit die jeweiligen Vorsitzenden nichts anderes bestimmt haben, ein [[Patentrecht:Prüfer]] oder eine Prüferin die [[Berichterstattung]]. **§ 3 (2) S. 3 DPMAV** Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und Gutachten. ===== siehe auch =====