====== Ausschluss von Pflanzensorten und Tierarten ====== § 2 Nr. 2 des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) beschreibt, dass Pflanzensorten und Tierarten von der Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster ausgeschlossen sind. **§ 2 Nr. 2 GebrMG** Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: Pflanzensorten oder Tierarten. ===== siehe auch ===== § 2 GebrMG -> [[Schutzausschließungsgründe]] \\ Listet die Erfindungen auf, die nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden können.