====== Ausschluss des Vorlageanspruchs bei Unverhältnismäßigkeit ====== § 24d (2) des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Anspruch ausgeschlossen ist. **§ 24d (2) GebrMG** Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. ===== siehe auch ===== § 24d GebrMG -> [[Vorlage von Unterlagen]] \\ Regelt die Ansprüche auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen bei gewerblichen Rechtsverletzungen von Gebrauchsmustern.