====== Ausschluss des Anspruchs bei Unverhältnismäßigkeit ====== § 24c (2) des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Anspruch ausgeschlossen ist. **§ 24c (2) GebrMG** Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. ===== siehe auch ===== § 24c GebrMG -> [[Vorlage- und Besichtigungsanspruch]] \\ Regelt die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Besichtigung von Sachen bei vermuteten Gebrauchsmusterverletzungen.