====== Ausschlüsse vom Gebrauchsmusterschutz ====== § 1 (2) des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) definiert, welche Gegenstände nicht als Gebrauchsmuster angesehen werden. **§ 1 (2) GebrMG** Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: - Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; - [[Patentrecht:ästhetische Formschöpfungen]]; - Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie [[Patentrecht:Programme für Datenverarbeitungsanlagen]]; - die [[Patentrecht:Wiedergabe von Informationen]]; - [[Patentrecht:biotechnologische Erfindungen]] (§ 1 (2) PatG). § 1 (3) GebrMG -> [[Einschränkung des Ausschlusses vom Gebrauchsmusterschutz]] \\ Beschreibt, dass der Ausschluss nur gilt, wenn für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. Nach § 1 Abs. 2 GebrMG werden die dort nicht abschließend aufgezählten geistigen Leistungen als nicht schützbare Gegenstände i. S. v. § 1 Abs. 1 GebrMG definiert. Auch nach § 2 GebrMG werden die dort genannten Erfindungen (Nr. 1), Pflanzensorten oder Tierarten (Nr. 2) und Verfahren (Nr. 3) nicht als Gebrauchsmuster geschützt. Mangels abweichender Regelungen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG [-> [[Patentrecht:Patentierungsausschluß]]] auf die gleich lautenden Vorschriften in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 GebrMG übertragbar. -> [[Gebrauchsmusterschutz für Computerprogramme]] ===== siehe auch ===== § 1 GebrMG -> [[Schutzvoraussetzungen]] \\ Legt die Voraussetzungen fest, unter denen Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden können.