====== Anwendungsbereich ====== **§ 1 (1) GebrMV** Für die im [[Gebrauchsmustergesetz]] geregelten Verfahren vor dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] ([[Gebrauchsmusterangelegenheiten]]) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und der [[:DPMA-Verordnung]] die Bestimmungen dieser Verordnung. ===== siehe auch ===== GebrMV, Abschnitt 1 -> [[Gebrauchsmusterverordnung#Abschnitt 1: Allgemeines|Allgemeines]] \\ Definiert den Anwendungsbereich der Verordnung und stellt klar, dass sie ergänzend zu den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und der DPMA-Verordnung gilt. Zudem wird auf die Bedeutung der DIN-Normen verwiesen, die in dieser Verordnung zitiert werden.