====== Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen ====== § 24d (4) des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) verweist auf die Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen. **§ 24d (4) GebrMG** § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b Abs. 8 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 24d GebrMG -> [[Vorlage von Unterlagen]] \\ Regelt die Ansprüche auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen bei gewerblichen Rechtsverletzungen von Gebrauchsmustern.