====== Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen ====== § 24c (4) des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) verweist auf die Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen. **§ 24c (4) GebrMG** § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 24b Abs. 8 gelten entsprechend. ===== siehe auch ===== § 24c GebrMG -> [[Vorlage- und Besichtigungsanspruch]] \\ Regelt die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Besichtigung von Sachen bei vermuteten Gebrauchsmusterverletzungen.