====== Unberührtheit anderer gesetzlicher Ansprüche ====== § 24g des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) stellt klar, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften durch die Regelungen des Gebrauchsmustergesetzes unberührt bleiben. **§ 24g GebrMG** Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. ===== siehe auch ===== GebrMG, Kapitel 5 -> [[Gebrauchsmustergesetz#Kapitel 5: Rechtsverletzungen und Sanktionen|Rechtsverletzungen und Sanktionen]] \\ Beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen.