====== Anspruch auf Vorlage von Unterlagen ====== § 24d (1) des [[Gebrauchsmustergesetz|Gebrauchsmustergesetzes]] (GebrMG) ermöglicht dem Verletzten die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind. **§ 24d (1) GebrMG** Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 24 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten. ===== siehe auch ===== § 24d GebrMG -> [[Vorlage von Unterlagen]] \\ Regelt die Ansprüche auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen bei gewerblichen Rechtsverletzungen von Gebrauchsmustern.