====== Anmeldungsunterlagen ====== § 4 der [[Gebrauchsmusterverordnung]] (GebrMV) legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen für Gebrauchsmuster fest. § 4 (1) GebrMV -> [[Einreichung auf gesonderten Blättern]] \\ Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern einzureichen. § 4 (2) GebrMV -> [[Erkennbarkeit der Anmeldungszugehörigkeit]] \\ Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. § 4 (3) GebrMV -> [[Keine Mitteilungen zu anderen Anmeldungen]] \\ Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen. § 4 (4) GebrMV -> [[Voraussetzungen für Anmeldungsunterlagen]] \\ Die Unterlagen müssen bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen, wie die Verwendung von DIN A4-Blättern und die Einhaltung von Mindesträndern. ===== siehe auch ===== GebrMV, Abschnitt 2 -> [[Gebrauchsmusterverordnung#Abschnitt 2: Gebrauchsmusteranmeldungen|Gebrauchsmusteranmeldungen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an Gebrauchsmusteranmeldungen, einschließlich der Form der Einreichung, der erforderlichen Anmeldungsunterlagen und der Gestaltung von Schutzansprüchen, Beschreibungen und Zeichnungen.