====== Angaben zum Vertreter ====== **§ 3 (6) GebrMV** Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden. ===== siehe auch ===== § 4 (1) GebrMG -> [[Gebrauchsmusteranmeldung]]