====== Akteneinsicht ====== **§ 8 (5) GebrMG** Die Einsicht in das [[Gebrauchsmusterregister|Register]] sowie in die __Akten__ eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht jedermann frei. Im übrigen gewährt das Patentamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. ===== siehe auch ===== * [[Gebrauchsmusterregister]]