====== Änderungen der Gebrauchsmusteranmeldung ====== **§ 4 (5) GebrMG** Bis zur Verfügung über die Eintragung des Gebrauchsmusters sind Änderungen der Anmeldung zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern [-> [[Unzulässige Erweiterung]]], können Rechte nicht hergeleitet werden. -> [[Unzulässige Erweiterung]] ===== siehe auch ===== -> [[Gebrauchsmusteranmeldung ]]