====== Zulassungsinhaber ====== Artikel 3 (1) Buchst. p der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) erklärt, wer als Zulassungsinhaber gilt. **Artikel 3 (1) Buchst. p BPR** Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Zulassungsinhaber“ die in der Union niedergelassene Person, die für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in der Union verantwortlich und in der Zulassung genannt ist. ===== siehe auch ===== Artikel 3 BPR -> [[Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.