====== Zulassung ====== Artikel 3 (1) Buchst. o der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) definiert, was unter Zulassung zu verstehen ist. **Artikel 3 (1) Buchst. o BPR** Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Zulassung“ eine nationale Zulassung, eine Unionszulassung oder eine Zulassung gemäß Artikel 26. ===== siehe auch ===== Artikel 3 BPR -> [[Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.