====== Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen ====== Art. 101 des [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union|Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union]] (AEUV) verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts verhindern, einschränken oder verfälschen. Art. 101 (1) AEUV -> [[Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen]] \\ Listet spezifische Arten von Vereinbarungen und Verhaltensweisen auf, die verboten sind, wenn sie den Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen. Art. 101 (2) AEUV -> [[Nichtigkeit verbotener Vereinbarungen]] \\ Erklärt, dass die nach Absatz 1 verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig sind. Art. 101 (3) AEUV -> [[Ausnahmen vom Verbot]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht anwendbar sind. ===== siehe auch ===== AEUV -> [[Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union]] \\ Eines der zentralen Gründungsdokumente der Europäischen Union (EU).