====== Werbung ====== Artikel 3 (1) Buchst. y der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) erklärt, was Werbung ist. **Artikel 3 (1) Buchst. y BPR** Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Werbung“ ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien. ===== siehe auch ===== Artikel 3 BPR -> [[Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.