====== Verwendung ====== Artikel 3 (1) Buchst. k der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) beschreibt, was unter Verwendung eines Biozidprodukts zu verstehen ist. **Artikel 3 (1) Buchst. k BPR** Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „Verwendung“ alle mit einem Biozidprodukt durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Lagerung, Handhabung, Mischung und Anwendung, außer Maßnahmen, die zur Ausfuhr des Biozidprodukts oder der behandelten Ware aus der Union stattfinden. ===== siehe auch ===== Artikel 3 BPR -> [[Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.