====== Verweis auf Begriffsbestimmungen der REACH-Verordnung ====== Artikel 3 (2) der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) bezieht sich auf die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) für bestimmte Begriffe. Artikel 3 (2) Buchst. a BPR -> [[Stoff]] \\ Bezieht sich auf die Definition von „Stoff“ gemäß der REACH-Verordnung. Artikel 3 (2) Buchst. b BPR -> [[Gemisch]] \\ Bezieht sich auf die Definition von „Gemisch“ gemäß der REACH-Verordnung. Artikel 3 (2) Buchst. c BPR -> [[Erzeugnis]] \\ Bezieht sich auf die Definition von „Erzeugnis“ gemäß der REACH-Verordnung. Artikel 3 (2) Buchst. d BPR -> [[Produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung]] \\ Bezieht sich auf die Definition von „produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung“ gemäß der REACH-Verordnung. Artikel 3 (2) Buchst. e BPR -> [[Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung]] \\ Bezieht sich auf die Definition von „wissenschaftliche Forschung und Entwicklung“ gemäß der REACH-Verordnung. ===== siehe auch ===== Artikel 3 BPR -> [[Begriffsbestimmungen der Biozidprodukte-Verordnung]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.