====== Verwaltungstechnische Änderung ====== Artikel 3 (1) Buchst. aa der [[Biozidprodukte-Verordnung]] (BPR) definiert, was eine verwaltungstechnische Änderung ist. **Artikel 3 (1) Buchst. aa BPR** Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: „verwaltungstechnische Änderung“ eine rein verwaltungstechnische Änderung einer bestehenden Zulassung, die keine Änderungen der Eigenschaften oder der Wirksamkeit des Biozidprodukts bzw. der Biozidproduktfamilie beinhaltet. ===== siehe auch ===== Artikel 3 BPR -> [[Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen]] \\ Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.