====== Verwaltungsausschuss ====== **Artikel 12 (1) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Der __Verwaltungsausschuss__ setzt sich aus je einem Vertreter der [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]] zusammen. Ein Vertreter der Europäischen Kommission nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter teil. **Artikel 12 (2) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Jeder [[Vertragsmitgliedstaat]] verfügt über eine Stimme. **Artikel 12 (3) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen [[Vertragsmitgliedstaat|Vertragsmitgliedstaaten]], die eine Stimme abgeben, sofern in [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|diesem Übereinkommen]] oder der [[Satzung]] nicht etwas anderes bestimmt ist. **Artikel 12 (4) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. **Artikel 12 (5) [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|EPGÜ]]**: \\ Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Artikel 11 -> [[Ausschüsse]] \\ Artikel 13 -> [[Haushaltsausschuss]] \\ Artikel 14 -> [[Der Beratende Ausschuss]] Artikel 6 - 14 (Kapitel II) -> [[Institutionelle Bestimmungen]] \\ Artikel 1 - 35 (Teil 1) -> [[Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen]] \\ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ ===== siehe auch ===== EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\